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Die Limited und der Brexit
Aufgrund der Niederlassungsfreiheit als einer garantierten Ausformung der 4 Grundfreiheiten in der EU werden Gesellschaften in der Rechtsform einer Ltd. (private company limited by shares, kurz Limited genannt) nach der Gründungstheorie als Gesellschaft englischen Rechts in Deutschland anerkannt.
Im Fall eines ungeregelten Austritts der UK aus der EU werden deutsche Gerichte gemäß der gefestigten Rechtssprechung des BGH in der Zukunft die Sitztheorie anwenden, was zu einer Beurteilung nach deutschem Gesellschaftsrecht führt, wonach eine Ltd. entweder als GbR, im Falle eines Handelsgewerbes als OHG und für den Fall, dass nur ein Gesellschafter existiert, als Einzelkaufmann behandelt werden.
Dies führt jedoch für die Betroffenen zu einer persönlichen und unbegrenzten Haftung für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft.
Den Verwaltungssitz in die UK zu verlegen, wird in den meisten Fällen nicht praktikabel sein.
Eine weitere Möglichkeiten ist ein grenzüberschreitender Formwechsel durch die Verlegung des Satzungssitzes der Gesellschaft nach Deutschland unter Wahl der Rechtsform einer GmbH.
Ebenso kann eine grenzüberschreitende Verschmelzung auf eine deutsche Schwestergesellschaft, welche gegebenenfalls zuvor gegründet werden kann, erfolgen.
Auch kann der Geschäftsbetrieb im Wege der Einzelrechtsnachfolge auf eine deutsche Gesellschaft übertragen bzw. im Rahmen einer Kapitalerhöhung als Asset Deal in eine deutsche Gesellschaft eingebracht werden. Problematisch hierbei kann jedoch sein, dass öffentlich-rechtliche Erlaubnisse und Genehmigungen nicht übergehen, Vertragspartner einer Rechtsnachfolge zustimmen müssen und stille Reserven mit entsprechenden steuerlichen Folgen aufgedeckt werden könnten.
Eine weitere Möglichkeit sieht nunmehr der Referentenwurf des vierten Gesetzes zur Änderung des Umwandlungsgesetzes vor: Hierbei werden die §§ 122 a ff UmwG über die Hineinverschmelzung von Kapitalgesell¬schaften auf Personenhandelsgesellschaften ergänzt und bestehende Vorschriften angepasst.
Hierdurch wird es möglich, eine Ltd. etwa in eine KG umzuwandeln, an der eine GmbH oder eine UG (haftungsbeschränkt) als persönlich haftende Gesellschafterin beteiligt ist.
Gemäß dem laut Entwurf neu einzufügenden § 122 m UmwG kann dies geschehen, wenn der Verschmelzungsplan noch vor dem Ausscheiden der UK aus der EU oder vor Ablauf einer Übergangsfrist, innerhalb derer die UK weiterhin als Mitgliedstaat der EU gilt, notariell beurkundet worden ist, und die Verschmelzung spätestens zwei Jahre nach diesem Zeitpunkt mit den erforderlichen Unterlagen zur Registereintragung angemeldet wird.
Wer sich also vor der Problematik der gesellschaftrechtlichen Anpassung der Gesellschaftsform einer Ltd. und der drohenden, persönlichen Haftung nicht verschließt und zeitig professionelle Hilfe sucht, kann auch den Brexit gut überstehen.
Adrian Wiedenmann
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht